AGB ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER TIFA PRO FRISCH GMBH
Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge der TIFA PRO FRISCH GmbH (im Folgenden TIFA) über den Verkauf und die Lieferung unserer Produkte, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen oder Änderungen unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden nicht durch Schweigen oder Lieferung, sondern nur durch schriftliche Bestätigung Vertragsinhalt. Im Zweifel ist eine Änderung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht gewollt.
I. Angebot
Die Angebote der TIFA sind freibleibend. Bestellungen unserer Kunden werden nur durch schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsleitung oder durch Auslieferung der Ware angenommen.
II. Preise
Die Preise ergeben sich aus der dem jeweiligen Angebot der TIFA beigefügten Preisliste.
III. Lieferung
1. Die Lieferungen erfolgen vereinbarungsgemäß. Die TIFA ist jedoch berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen in Teillieferungen zu erbringen, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn die TIFA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
2. Der Kunde ist bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 21 Tage berechtigt, der TIFA schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist, ohne dass die Lieferung erfolgte, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Fixe Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der TIFA.
3. Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigung der Liefermöglichkeiten der TIFA oder einer ihrer Lieferanten ist die TIFA für die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Der Kunde kann bei Beeinträchtigungen von nicht nur vorübergehender Dauer auch vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht innerhalb einer von ihm gesetzten, angemessen Nachfrist nachgeliefert wird.
IV. Gefahrübergang
Die Gefahr geht über:
a) bei Anlieferung durch im Auftrag der TIFA fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort;
b) bei Abholung durch den Kunden oder durch in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware den Lagerraum bzw. die Laderampe der TIFA oder einer ihrer Lieferanten verlassen hat.
V. Annahmeverzug
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist die TIFA nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (längstens 7 Tage) berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im zweiten Fall kann die TIFA, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Dem Kunden ist in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass der TIFA kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
VI. Mängelansprüche
1. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Ware sofort nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind gemäß §377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen; ansonsten gilt die übergebene Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Mit der Genehmigung ist die Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist deren Zugang bei der TIFA.
2. Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis der TIFA erfolgen. Mengenmäßige Beanstandungen oder Differenzen bezüglich der Sorten sind sofort durch den Auslieferer festzustellen und bescheinigen zu lassen.
3. Beanstandungen sind nur zulässig, wenn die TIFA oder einer ihrer Beauftragten die Möglichkeit der Nachprüfung hat. Bei fristgemäßen und berechtigten Beanstandungen kann der Kunde Nacherfüllung, bei verbrauchbaren Sachen jedoch nur Herabsetzung des Kaufpreises, verlangen. Die TIFA ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Die Verweigerung der Nacherfüllung, ihr Fehlschlagen oder ihre Unzumutbarkeit für den Kunden berechtigen diesen, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, zum Rücktritt oder zur Minderung nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden richten sich nach den Bestimmungen unter Ziffer VII.
4. Ist die TIFA nicht Hersteller der gelieferten Ware, können Mängelansprüche ihr gegenüber nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem sie Rückgriffsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten geltend machen kann.
5. Die TIFA übernimmt für öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen in Bezug auf gelieferte Produkte, die nicht unmittelbar durch die TIFA initiiert wurden, keine Verantwortung.
VII. Schadensersatz, Haftung
1. Bei Pflichtverletzungen jeglicher Art haftet die TIFA nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die TIFA nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch beschränkt auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
2. Im Falle einer Haftung für Vorsatz sowie der TIFA zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Im Verkehr mit Unternehmern haftet die TIFA bei leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Verzögerungsschäden nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Kaufpreises. Die Erstattung nutzloser Aufwendungen ist ausgeschlossen.
4. Die vorstehend genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels (§444 BGB).
5. Ist die TIFA nicht Hersteller der gelieferten Ware, ist eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch Dritte bereitgestellten Informationen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ausgeschlossen. Die TIFA übernimmt ebenfalls keine Haftung für die Verfügbarkeit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit jeglicher Daten im Rahmen der Nutzung des 1WorldSync - Stammdatenpools, sofern diese Daten durch Dritte zur Verfügung gestellt wurden oder der Zugang zu den Dienstleistungen von Dienstleistungen Dritter abhängig ist.
6. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der TIFA.
7. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren dessen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Haftungsschuldners. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der TIFA. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die TIFA aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrent sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für die TIFA vorgenommen. Werden die Waren mit anderen Sachen, an denen Eigentumsrechte des Kunden oder eines Dritten bestehen, verbunden, verarbeitet, untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt die TIFA Miteigentum an der neuen Sache gem. §§947, 948 BGB im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- und Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die TIFA.
3. Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
4. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die TIFA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die TIFA durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Umbildung Miteigentum erworben hat, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der TIFA an den veräußerten Waren entspricht, an die TIFA ab. Veräußert der Kunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der TIFA stehen, zusammen mit anderen nicht der TIFA gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die TIFA ab. Die TIFA nimmt die Abtretung an. Die jeweilige Forderungsabtretung dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5. Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die TIFA kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen.
Sobald die TIFA Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht, hat der Kunde ihr gegenüber offenzulegen, an welche Abnehmer die Ware weiterveräußert wurde und in welcher Höhe Forderungen aus der Weiterveräußerung entstanden sind. Der Kunde hat auf Verlangen der TIFA den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat.
Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.
6. Zugriffe Dritter bzw. Vollstreckungsbeamter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind der TIFA sofort zu melden. Der Kunde hat diese auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Sofern der Dritte die der TIFA in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
7. Einreden und Einwendungen gegen den der TIFA zustehenden Herausgabeanspruch oder die ihr hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Die TIFA ist berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Der Kunde kann verlangen, dass die TIFA ihm nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.
8. Für den Fall der Insolvenz des Kunden wird vereinbart, dass sämtliche bestellte Sicherheiten auch für den Fall gelten, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach §103 InsO ausübt und die Erfüllung des Vertrages wählt. Die TIFA kann die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt oder aus anderen bestellten Sicherheiten auch dann geltend machen, wenn die im Rahmen des Wahlrechts vom Insolvenzverwalter ursprünglich gewählte Erfüllung des Vertrages fehlschlägt. Bei Änderung der Gesetzes- und Rechtslage ist vorliegende Klausel entsprechend dem wirtschaftlichen oben genannten Zweck auszulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
9. Soweit die gelieferten Waren im Eigentum eines im Rahmen der Vertragsabwicklung für die TIFA leistenden Dritten, insbesondere eines Lieferanten oder Subunternehmers der TIFA stehen, gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der gelieferten Ware nicht vor vollständiger Erfüllung aller Forderungen der TIFA gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung auf den Kunden übergeht. Sollte das Eigentum an der gelieferten Ware gleichwohl auf den Kunden übergegangen sein, übereignet der Kunde die Ware an die TIFA als Sicherheit für alle Forderungen der TIFA gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung. Der Kunde und die TIFA sind sich darüber einig, dass das Eigentum an der gelieferten Ware auf die TIFA übergeht. Die TIFA belässt dem Kunden die Ware jedoch in seinem unmittelbaren Besitz. Die in den vorgenannten Regelungen getroffenen Vereinbarungen sind entsprechend anzuwenden.
IX. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht
1. Die Zahlung des Kaufpreises (vereinbartes Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug in bar oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, so werden die Forderungen sofort fällig. Die TIFA behält sich die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor. Wechsel, Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf dem Bankkonto der TIFA als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
2. Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die TIFA den Kunden bei einmaliger SEPA Lastschrift und bei jeder SEPA Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die TIFA den Kunden spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
3. Leistet der Kunde am vereinbarten Fälligkeitstag nicht, tritt ohne weiteres Verzug ein. Ist der Kunde Unternehmer, ist die TIFA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen und weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung durchzuführen. Die Berechtigung zur Berechnung von Verzugszinsen gilt auch bei Stundung.
4. Werden der TIFA nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Sicherheit ihrer Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist sie berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder, wenn der Kunde einem entsprechendem Verlangen binnen einer angemessenen Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Einleitung außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ist die TIFA berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn der Kunde seine Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die TIFA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde hat in diesem Fall auf Anforderung sämtliche, im Eigentum der TIFA stehende Gegenstände, einschließlich derjenigen, die ihr zur Sicherung ihrer Forderungen übereignet wurden, herauszugeben. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen.
X. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus Früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind durch die TIFA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
XI. Leihgegenstände
1. Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kühl- und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel u. dgl.) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten im Eigentum der TIFA. Der Kunde hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in gereinigtem Zustand an die TIFA bzw. ihre Beauftragten herauszugeben. Einreden gegen diesen Herausgabeanspruch, wie z.B. Zurückbehaltungsrechte, sind für Kaufleute ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von der TIFA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
2. Werden die überlassenen Leihgegenstände nicht oder nicht vollständig zurückgegeben, so kann die TIFA von dem Kunden Ersatz in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes verlangen, wobei es dem Kunden freisteht, nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden geringer ist.
XII. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Rechtswahl
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist der Sitz der TIFA, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
2. Soweit eine Vereinbarung nach §38 ZPO zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle vorstehend bezeichneten Ansprüche – auch für Wechsel- und Scheckklagen – das für den Sitz der TIFA örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt als örtliche Zuständigkeit auch für alle Fälle, in denen zwingend die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorgesehen ist.
3. Die TIFA ist abweichend von Abs. 2 berechtigt, den Kunden an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Die Rechtsbeziehungen zwischen der TIFA und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNKaufAbk) findet keine Anwendung.